Statuten

12. Mai 2022

I. Name. Sitz. Zweck
Unter dem Namen "Seniorenverein Pfäffikon" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Bestimmungen von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Pfäffikon ZH.
Zweck des Vereins: Aktivitäten, die der Vereinsamung im Alter entgegen wirken, wie Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern, Geselligkeit, Unterhaltung, Reisen, Wanderungen und Velotouren.

II. Mitgliedschaft. Jahresbeitrag
Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die das 50. Altersjahr erreicht haben und in Pfäffikon ZH wohnen oder eng verbunden sind. Der Vorstand kann die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ohne Angabe von Gründen innert drei Monaten ablehnen.
Die Mitglieder unterteilen sich in Aktiv- und Passivmitglieder.
- Aktivmitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil. Sie entrichten einen kostendeckenden  Vereinsbeitrag.
- Passivmitglieder entrichten einen Unterstützungsbeitrag; sie haben das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung und am Grillnachmittag.

Mit der Zahlung des Jahresbeitrages anerkennt das neue Mitglied die Statuten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird. Der Austritt kann auf Wunsch eines Mitglieds jederzeit erfolgen mittels mündlicher oder schriftlicher Austrittserklärung, wobei die teilweise Rückerstattung bereits entrichteter Mitgliederbeiträge nicht vorgesehen ist. Der Vorstand entscheidet abschliessend über begründete Ausnahmen.

III. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren.

IV. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr im ersten Quartal zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss der Generalversammlung selbst oder des sowie innert 3 Monaten auf schriftlich begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich oder per Mail durch den Vorstand mindestens 10 Tage vordem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Traktanden.

Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:
1.Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.
2. Abnahme und Genehmigung von:
    a) Protokoll der letzten Generalversammlung
    b) Jahresbericht des Präsidenten
    c) Jahresrechnung, Kenntnisnahme des Berichtes der Revisoren
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Budget
3. Festsetzung der Jahresbeiträge und der allfälligen Gesamtentschädigung des Vorstandes
4. Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
5. Statutenänderungen mit Zweidrittelsmehrheit
6. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einer anderen juristischen Person

Die Generalversammlung kann nur Beschlüsse fassen über ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte. Sie beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.

V. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, den Aktuar und den Kassier und bestimmt die allfällige Aufteilung der Gesamtentschädigung auf die einzelnen Mitglieder.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so findet an der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer statt.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen unter Angabe der Traktanden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Über die Vorstandsbeschlüsse wird Protokoll geführt.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Er vertritt den Verein nach aussen und regelt hierzu das Zeichnungsrecht.
2. Er erledigt die Vereinsgeschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen.
3. 
Er beruft die Generalversammlung ein und erstellt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Budget.
4. Er bereitet die Geschäfte vor, die der Generalversammlung zu unterbreiten sind und vollzieht deren Beschlüsse.
5. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbuchhaltung.
6. Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die den Vereinsinteressen zuwider handeln.

VI. Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren drei Revisoren, nämlich einen 1., einen 2. und einen Ersatzrevisor. Hinsichtlich der Rotation entscheidet die Generalversammlung aufgrund der konkreten Gegebenheiten. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Revisoren gewählt werden.
Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Sie sind berechtigt, Einsicht in die Bücher zu nehmen.

VII. Finanz-und Rechnungswesen
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen, dem Ertrag des Vereinsvermögens, den Spenden, Zuwendungen und Legaten von Mitgliedern und Dritten und den Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen usw. bestritten.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur in der Höhe des fälligen Mitgliederbeitrages. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

VIII. Bekanntmachungen des Vereins
Die Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen mit Brief oder Mail an die letztbekannte Adresse. Infos über Aktivitäten können auch via Anschlagkasten des Vereins oder durch Publikation in der PfäffikerlN erfolgen.

IX. Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Dasselbe Mehr gilt hinsichtlich der Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Liquidation, wobei das Vereinsvermögen nicht unter-die Mitglieder verteilt werden darf.

X. Schlussbestimmungen
Soweit diese Statuten keine ausdrückliche Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Art. 52 - 79 ZGB.
Diese Statuten treten mit dem Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen jene vom Februar 2000.

Pfäffikon ZH, den 12. Februar 2022

Seniorenverein Pfäffikon ZH
Der Präsident                                                          Der Vizepräsident

Hansjürg Klossner                     Roland Buri